28. April 2020

SCHUNCK Pandemieklausel bietet Sicherheit

In Zeiten der Corona-Krise versuchen wir unseren Kunden die Welt ein bisschen einfacher zu machen, indem wir für den Bereich der Transport- und Verkehrshaftungsversicherungen eine „Pandemieklausel“ etablieren.

Unsere SCHUNCK Pandemieklausel für Verkehrshaftungs- und Transportversicherungen bietet Speditionen und Logistikunternehmen mehr Rechtssicherheit bei bestimmten, versicherungsvertraglichen Obliegenheiten. Sie bestätigt, dass die kontaktlose An- und Ablieferung von Waren, Gütern oder Paketen keine Obliegenheitsverletzung darstellt. Auch dann, wenn zum Beispiel keine unterschriebene Empfangsquittung vorliegt.

Die Klausel gilt rückwirkend zum 1. März 2020 und ist mit marktführenden und namhaften Versicherern, mit denen wir in den Sparten Transport- und Verkehrshaftungsversicherung zusammenarbeiten, abgestimmt.

Rechtssicherheit & Gesundheitsschutz im Fokus

Für SCHUNCK-Kunden, die über eine der zustimmenden Gesellschaften versichert sind, ergeben sich somit keine negativen Konsequenzen, wenn sie von bestimmten organisatorischen Maßnahmen abweichen, die in Form von versicherungsvertraglichen Obliegenheiten vorgeschrieben sind.

Damit geben wir unseren Kunden ein Stück Rechtssicherheit für eine aktuell bereits häufig angewendete Praxis. Wir wissen aus Gesprächen mit Verbänden und Branchenvertretern, dass sich die Zulieferer und Fahrer damit ein Stück weit „sicherer“ fühlen, denn zum Teil entscheiden diese bereits in Eigenregie, auch ohne Absprache, so vorzugehen.

Neben der Rechtssicherheit trägt unsere Pandemieklausel auch maßgeblich zum Gesundheitsschutz der Fahrer, Zulieferer, Zusteller, Lagermitarbeiter und auch der Empfänger bei. Vermeidbare Kontakte werden unterlassen und die Ansteckungsgefahr verringert.

Kontaktlose Anlieferung ausdrücklich erlaubt

Unsere Klausel besagt im Kern folgendes: Der Versicherungsnehmer kann seine bestehende Verpflichtung zur Schnittstellenkontrolle anstelle der üblichen schriftlichen Bestätigung durch den Empfänger mit anderen Maßnahmen erfüllen. Zu diesen Maßnahmen gehören zum Beispiel aussagekräftige Fotos, der Austausch sowie die Speicherung digitaler Daten mit dem Empfänger, die Nennung von Zeugen oder handschriftliche Vermerke mit Datum, Uhrzeit und Ablieferort.

Diebstahlgefährdete oder hochwertige Güter und Waren sind allerdings davon ausgenommen. Es sei denn, die Ware kann an einem Ort abgestellt oder abgeliefert werden, zu dem ausschließlich der Auftraggeber beziehungsweise Empfänger oder ein Bevollmächtigter Zugang hat. Auch eine schriftlich bestätigte Absprache mit dem Wareninteressenten oder Empfänger, dass die Übergabe kontaktlos erfolgt und durch Fotos oder Zeugen dokumentiert wird, wird als Ersatz für die Schnittstellenkontrolle anerkannt.

Welche Versicherungsgesellschaften haben der SCHUNCK Pandemieklausel zugestimmt?

Der SCHUNCK Pandemieklausel haben bisher (Stand 7. Mai 2020) folgende Versicherungsgesellschaften zugestimmt:

  • Allianz Esa
  • Alte Leipziger
  • Basler
  • ERGO
  • GOTHAER
  • Helvetia
  • KILN
  • Mannheimer
  • Nürnberger
  • Sparkassenversicherung
  • Versicherungskammer Bayern (VKB)
  • Württembergische Versicherung
  • ZURICH Versicherung

Mit weiteren Versicherern sind wir aktuell noch in Gesprächen.

Für welche Policen gilt die Klausel konkret?

Wir konnten mit den Versicherern vereinbaren, dass die Klausel rückwirkend zum 1. März 2020 für sämtliche Transport- und Verkehrshaftungspolicen gilt, die SCHUNCK vermittelt. Dies sind insbesondere der SLVS-Plus, die Europa-Police, die OMNIS-Police, die SchunckLOG, der WorldCover-Plus, die mover-web Police sowie die TIP-Police.

Was gilt für mich, wenn meine Police nicht genannt wurde oder mein führender Versicherer der Klausel bis dato (noch) nicht zugestimmt hat?

Die Schunck Group befindet aktuell noch in Verhandlungen mit weiteren Versicherungsgesellschaften, um Sie im Schadenfall so zu stellen, als wäre bei Ihrem Vertrag ebenfalls die Pandemieklausel vereinbart.

Einige Versicherer haben die Klausel jedoch mit dem Hinweis abgelehnt, keinen pauschalisierten Ansatz zum Thema Obliegenheiten in Verbindung mit Sondersituationen verfolgen zu wollen. Sie unterstreichen ihre Entscheidung mit dem Argument, dass die Einhaltung von gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (Obliegenheiten) ein wesentliches Merkmal zum Erhalt des vollständigen Versicherungsschutzes sind. Sie wollen jeden Einzelfall, bei dem abweichende Handlungsweisen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zu haftungsrelevanten Konsequenzen führen, sehr sorgfältig prüfen und die Umstände im Gesamtkontext der besonderen Situation berücksichtigen.

Bitte sprechen Sie hierzu gern Ihren Ansprechpartner und Kundenberater bei der SCHUNCK GROUP an.

Sie haben Fragen? Sprechen Sie uns an – wir freuen uns auf Sie!

Ihr Ansprechpartner für die Region Nord

Martin Heisig

+49 421 36902-30

HeisigM@schunck.de

Ihr Ansprechpartner für die Region Mitte

Daniel Miebach

+49 211 13993-177

MiebachD@schunck.de

Ihr Ansprechpartner für die Region Süd

Peter Wachinger

+49 89 38177-400

WachingerP@schunck.de

SCHUNCK – einfach machen

Wir möchten mit dieser Klausel etwas Selbstverständliches ausdrücken und dabei mithelfen, dass sich für unsere Kunden, die in systemrelevanten Bereichen arbeiten, keine negativen Konsequenzen ergeben, sollten sie von bestimmten organisatorischen Maßnahmen, die in Form von Obliegenheiten vorgeschrieben sind, abweichen.

Wir sind Partner unserer Kunden – Sie sollen sich in jeder Situation auf uns und unsere Partner bei den Versicherungsgesellschaften verlassen können. Wir stehen ihnen in dieser schweren und herausfordernden Zeit konsequent zur Seite.

    Die SCHUNCK Pandemieklausel stellen wir Ihnen gern zur Verfügung – einfach das Formular ausfüllen und das Dokument anfordern.

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