09. März 2021

Kraftfahrzeuge und Anhänger abstellen: Zusätzliche Diebstahlsicherung ist Pflicht!

Das Thema „Sicherung abgestellter Kraftfahrzeuge und Anhänger“ betrifft neben der Verkehrshaftungsversicherung auch die Kfz-Kaskoversicherung.

Aus der Verkehrshaftungsversicherung ist es längst bekannt und im Hinblick auf die Sicherung der Ladung gegen Diebstahl auch bereits gelebte Praxis: Sofern Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Container – insbesondere über Nacht, an Wochenenden oder an Feiertagen – abgestellt werden, müssen diese neben dem Türschloss zusätzlich gegen Diebstahl gesichert werden.

Diese zusätzliche Diebstahlsicherung kann zum Beispiel durch die Verwendung eines Königszapfenschlosses oder durch die Abstellung auf einem gesicherten und kameraüberwachten Gelände erfolgen. Passiert dies nicht, kann der Versicherer die Entschädigungsleistung aufgrund einer im Einzelfall zu prüfenden groben Fahrlässigkeit anteilig kürzen.

So besagt insbesondere die im Markt übliche Obliegenheit zum Schutz vor Diebstahl – vergleiche stellvertretend die Musterbedingungen des GDV (DTV/VHV 2003/2011):

„Dem Versicherungsnehmer obliegt es, für die Sicherung eigener oder in seinem Einfluss- und Verantwortungsbereich befindlicher fremder beladene Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wechselbrücken/Container gegen Diebstahl oder Raub zu sorgen, insbesondere auch zur Nachtzeit, an Wochenenden und Feiertagen.“

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Grobe Fahrlässigkeit kann teuer werden

In Bezug auf die Kfz-Kaskoversicherung hat das OLG Bremen mit seinem Urteil vom 21. Mai 2019 den Weg für eine Kürzung der Entschädigungsleistung aufgrund grob fahrlässiger Ermöglichung des Diebstahls geebnet und die Entscheidung des Versicherers, die Entschädigungsleistung auf 50 Prozent zu kürzen, bestätigt.

Der Beschluss des OLG Bremen beruht dabei auf den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kfz-Versicherung (kurz AKB). Diese halten fest, dass der Versicherer seine Leistung in der Kaskoversicherung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen kann, sofern der Diebstahl des Fahrzeugs grob fahrlässig ermöglicht wurde. Auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet der Versicherer im Fall eines Diebstahls auch dann nicht, wenn er dies in anderen Fällen, wie zum Beispiel dem Überfahren einer roten Ampel mit Unfallfolge, tut.

Die SCHUNCK-Experten gehen davon aus, dass sich diese Regulierungspraxis auch bei anderen Versicherern durchsetzt und empfehlen Ihnen daher dringend, Anhänger und auch die anderen Fahrzeuge nicht ungesichert für eine längere Zeit – und vor Allem über Nacht – abzustellen.

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