21. Juli 2021

Unwetterchaos in Deutschland – das sollten Logistiker, Spediteure und Frachtführer wissen!

Extremer Starkregen und die Folgen dieser Unwetter haben Deutschland die letzten Tage in Atem gehalten. Bedauerlicherweise haben diese Unwetter viele Menschen das Leben gekostet. Auch die Sachschäden, vor allem an Häusern und Fahrzeugen, sind erheblich und momentan noch nicht in Zahlen zu fassen.

Die Wetterlage hat sich mittlerweile wieder beruhigt, sodass die Aufräumarbeiten beginnen konnten. Für Logistiker, Frachtführer und Spediteure ergeben sich aus diesem Unwetterchaos viele Einschränkungen und Fragen:  Durch die starken Regenfälle waren Auslieferungen zum Teil nicht möglich, Güter und ganze Lieferungen wurden zerstört. Welche Haftung bringen Wettereignisse wie Starkregen und Überflutungen für Logistiker, Frachtführer und Spediteure mit sich und in welchen Fällen zahlt die Versicherung?

Ihr Ansprechpartner

Kim Backofen

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BackofenK@schunck.de

Verkehrshaftungsversicherung

Bei Anwendbarkeit deutschen Rechts sieht § 426 HGB einen Haftungsausschluss für Schäden bei Unvermeidbarkeit und Unabwendbarkeit vor. Auch bei grenzüberschreitenden Straßentransporten findet sich eine solche Regelung in Art. 17 Abs. 2 CMR.

Für die Haftung des Logistikers, Frachtführers oder Spediteurs stellt sich somit die Frage, ob der Schaden vorherzusehen und vermeidbar war. Falls ja, wäre grundsätzlich eine Haftung für die Schäden gegeben. Vom Wetterdienst angekündigte Unwetter und mögliche Überflutungen sind vorhersehbar, sie müssen daher einkalkuliert und entsprechende, zumutbare Maßnahmen getroffen werden.

So haben beispielsweise Frachtführer beladene Fahrzeuge in Sicherheit zu bringen und besonders betroffene Gebiete sind nach Möglichkeit zu umfahren, da den Gütern sonst ein Schaden durch Nässe oder Unfall droht.

Auch der Lagerhalter muss passende Maßnahmen ergreifen, um sich nicht einer Haftung wegen eines Sorgfaltsverstoßes aussetzen zu müssen. So hat er zum Beispiel bei angekündigtem Starkregen seine Lagerhalle vor eindringendem Oberflächenwasser zu schützen und besonders durch Feuchtigkeit gefährdete Güter, wie zum Beispiel Papier, im Regal zu lagern.

Durch die Überschwemmungen kommt es in vielen Regionen auch zu Lieferfristüberschreitungen, da Straßen gesperrt oder nicht befahrbar sind. Sofern es keine Möglichkeiten zur Umfahrung gibt, oder sich das Fahrzeug beziehungsweise die Absende-/Ablieferadresse in einem betroffenen Gebiet befindet und somit eine Zustellung unmöglich ist, ist die Lieferfristüberschreitung als kausaler Schaden unvermeidbar.

Kommt es trotz getroffener Maßnahmen zu einem Schaden, wird man in vielen Fällen jedoch von einem Haftungsausschluss ausgehen können, sofern der Schaden auf der Naturkatastrophe beruht. Dies gilt auch bei Unvorhersehbarkeit des Ereignisses, wie etwa bei einem plötzlichen Abrutschen der Straße.

Halten sich Frachtführer und Spediteure jedoch nicht an Sicherheitsmaßnahmen und gehen sogar bewusst ein Risiko ein, um einen Liefertermin einzuhalten, setzen sie sich nicht nur selbst einer Gefahr aus. Es ist sogar eine unbegrenzte Haftung wegen qualifizierten Verschuldens denkbar.

Transportversicherung

Aus Sicht der Transportversicherung sind direkte Schäden aufgrund des Starkregens oder des Hochwassers oder der Einsturz von Lagergebäuden für transportierte oder eingelagerte Waren versichert. Ausschlüsse wie höhere Gewalt oder beispielsweise Starkregen und Hochwasser gibt es üblicherweise in der Transportversicherung nicht. Schadenbedingte Nebenkosten wie zum Beispiel die Kosten der Umladung, Eil- und Expresskosten sind über unsere Versicherungslösungen zusätzlich gedeckt. Zudem werden einzelfallabhängig Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, wenn der Schaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, vom Versicherer übernommen.

Eine Kostenübernahme von Verspätungsschäden ist ebenfalls im Einzelfall gedeckt, wenn ein beteiligter Verkehrsträger dem Grunde nach zu haften hätte.

Sachversicherung

Für Sachwerte besteht nicht nur in der Nähe von Gewässern ein Überschwemmungsrisiko, sondern auch weitab von Wasserläufen und Seen ist ein Gefahrenpotential vorhanden. Die Ursachen und der Verlauf einer Überschwemmung können unterschiedlich sein, angefangen von einer allmählichen Überflutung durch Ansteigen des See- oder Grundwasserspiegels bis hin zur Ausuferung eines Wildbaches.

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschwemmung des Grund und Bodens des Versicherungsortes oder durch Rückstau zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Hierfür muss diese benannte Gefahr explizit versichert sein!

Der Versicherungsschutz umfasst nur Schäden, die dadurch hervorgerufen werden, dass der Grund und Boden (außerhalb eines Gebäudes) überflutet ist, das heißt, dass Wasser über die Erdoberfläche hinaus austritt oder über die Erdoberfläche geleitet wird. Eine Anreicherung des Erdbodens mit Wasser (Grundwasser oder Niederschlagswasser) bis zur Sättigungsgrenze reicht hingegen nicht aus, eine Überflutung zu rechtfertigen.

Haftpflichtversicherung

Im Fall von Drittschäden bietet die Haftpflichtversicherung, speziell die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (in der Regel Teil der Betriebshaftpflichtversicherung), Deckung, sofern den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft.

Liegt höhere Gewalt vor, so scheidet eine Haftung im Schadensfall in der Regel aus, weil dem Versicherungsnehmer kein Verschulden anzulasten ist. Dementsprechend sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch höhere Gewalt ausgeschlossen bzw. nicht versicherbar, zumindest soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Dies gilt sowohl für die Betriebs- als auch für die Umwelthaftpflicht sowie die Umweltschadensversicherung.

Sollte ein (Mit-)Verschulden bestehen, können sowohl Eigentümer als auch Mieter in Haftung genommen werden, zum Beispiel wenn Gegenstände Dritter oder deren Eigentum beeinträchtigt werden, sei es durch umgestürzte Bäume, weggeschwemmte Gegenstände oder ähnliches.

Sollte es in Folge der Ereignisse zum Ausfall oder der Verzögerung von vertraglich geschuldeten Leistungen kommen, kann dies grundsätzlich nicht mit Versicherungsschutz begleitet werden. Falls eine Partei ihren Vertragspflichten wegen höherer Gewalt nicht nachkommen kann, scheidet eine Haftung im Regelfall aus, da die betroffene Partei ihre mangelnde Leistungsfähigkeit nicht zu vertreten hat. Um Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist es empfehlenswert, das Verfahren in einer solchen Situation und die Pflichten für die beteiligten Parteien vertraglich zu regeln.

Kfz-Versicherung

Bei einer Fahrzeug-Teilkaskoversicherung ist die unmittelbare Einwirkung von Überschwemmung – auch wenn diese durch einen Starkregen verursacht wird – auf das Fahrzeug mitversichert. Ersetzt werden die Kosten für die Reparatur oder ein gleichwertiges Fahrzeug, falls es sich um einen Totalschaden handelt.

Sollten Sie oder Ihr Unternehmen infolge von Unwettern doch einer Haftung ausgesetzt sein, sind Sie über SCHUNCK gut versichert!

Sie haben Fragen zu Ihrem Versicherungsschutz? Wir sind für Sie da!

SCHUNCK – Mehr als nur versichert.