SCHUNCKaktuell

Die Ukraine-Russland-Krise und die Auswirkungen auf den Versicherungsschutz

Die Ukraine-Krise und die Auswirkungen auf den Versicherungsschutz – das sollten Sie jetzt beachten!

Update 19. April 2022 

100 Prozent Kundenfokus – das ist SCHUNCK. Vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse in der Ukraine bzw. in Russland wollen wir unseren Kunden einige Hintergrundinformationen zu ihrem Versicherungsschutz und Risikoeinschätzungen geben.

Sie haben Fragen?

Für Fragen zu Ihrem Versicherungsschutz im Hinblick auf die aktuelle Situation in der Ukraine und Russland wenden Sie sich bitte an Ihre/-n SCHUNCK-Kundenberater*in oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Mit dem Angriff Russlands, der offenbar die gesamte Ukraine betrifft, hat sich die Krise am 24. Februar 2022 weiter zugespitzt – es ist von einem Krieg im völkerrechtlichen Sinne auszugehen. Die EU, die USA und weitere westliche Staaten haben zusätzlich zu bereits bestehenden Sanktionen weitere Sanktionen angekündigt. Es sind  teils gravierende Auswirkungen auf die Wirtschaft und auch auf die globalen Lieferketten zu erwarten.

Für Logistiker, Frachtführer und Spediteure – und generell verladende Unternehmen und Produzenten ergeben sich aus der Ukrainekrise viele Fragen Wir informieren Sie zur Fragestellung: Die Ukraine-Krise – Was Sie jetzt zu Ihrem Versicherungsschutz wissen sollten! und geben ihnen Tipps an die Hand.

Wir möchten Ihnen mit unseren Informationen Orientierung für Ihr Business bieten – damit Ihr Unternehmen auch in der aktuellen Krise bestmöglich abgesichert ist.

Wir gehen ein auf Fragen wie zum Beispiel: Wie wirkt sich die Ukraine-Russland-Krise auf meinen Versicherungsschutz aus? Was bedeuten Sanktionen gegen Russland, russische Privatpersonen und russische Unternehmen für meinen Versicherungsschutz? Was muss ich beachten, wenn ich russische (oder weißrussische) Frachtführer beauftrage? Mein Unternehmen hat Ableger / Tochtergesellschaften in der Ukraine. Wie sind diese jetzt versichert? Greifen Kriegs- und Terrorklauseln oder -Ausschlüsse bei meinen Versicherungen?

Was passiert mit Standorten oder Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen in der Ukraine? Sind diese versichert?

Wichtig: Sollte Ihr Unternehmen Ableger oder Tochtergesellschaften in der Ukraine haben, so sollte der bestehende Versicherungsschutz im Einzelfall unter Einbeziehung der lokalen Makler sowie Versicherer geklärt werden.

Sofern Sie hiervon betroffen sind, nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrer/-m Kundenbetreuer*in bei der SCHUNCK GROUP auf.

Was ist in der Zusammenarbeit mit Dienstleistern, Kunden oder Subunternehmern in der Ukraine, Russland oder Weißrussland zu beachten?

Grundsätzlich sollten Unternehmen, die Wirtschaftsbeziehungen zu Dienstleistern, Kunden, Lieferanten oder Subunternehmen in der Ukraine, Russland oder auch Weißrussland unterhalten, unbedingt die aktuelle Sanktionslage beachten.
Aktuelle Informationen dazu sind auf der Homepage des BUNDESAMTES für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abrufbar.

Auf jeden Fall ist mit einer Aufnahme von Personen und Unternehmen auf Sanktionslisten zu rechnen, mit denen nicht zusammengearbeitet werden darf bzw. welchen keine Finanzressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Dies ist im Einzelfall zu beobachten. Ob es darüber hinaus weitreichendere Verbote, wie z.B. ein Versicherungsverbot für bestimmte Regionen gibt, bleibt abzuwarten.

Die Situation ist dynamisch. Jeder Kunde sollte entsprechende Due-Diligence-Systeme für Geschäftspartner vorhalten und seine Supply-Chain engmaschig prüfen, ob sich ggf. durch diese Situation Bedrohungen für das eigene Geschäftsmodell ergeben.

Greifen Kriegs- und Terrorklauseln oder -ausschlüsse bei meinen Versicherungen?

Grundsätzlich finden sich Ausschlüsse wegen Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen, Aufruhr und Streik etc in allen Versicherungssparten wieder. Diese haben vor allem gemeinsam, dass es sich um nicht kalkulierbare und steuerbare Kumulrisiken handelt, die kein Rückversicherer oder auch Erstversicherer übernehmen kann.

Die Ausnahme ist die Transportversicherung in Bezug auf Seetransporte und Luftbeförderung, weil dort in der Regel zunächst ein einzelnes Risiko betroffen ist, nämlich das Schiff oder das Flugzeug.

Wie sind internationale Versicherungsprogramme betroffen?

Russland
Inzwischen sind in Russland – wie seitens der russischen Zentralbank mitgeteilt wurde – alle lokalen Policen integrierter Programme, sowie Master DIC/DIL Versicherungen und auch globaler Versicherungsschutz für in Russland belegene Risiken und Interessen mit sofortiger Wirkung gesetzlich untersagt.

Ukraine
Die ukrainische WIrtschafts- und Handelskammer hat inzwischen „Force majeure“ ausgerufen. Das bedeutet, dass in Gebieten mit militärischen Aktivitäten in der Ukraine kein Versicherungsschutz mehr gewährt werden kann. In Gebieten, die aktuell noch nicht oder weniger vom Krieg betroffen sind, kann hingegen – unter Einschränkungen –  noch Versicherungsschutz eingedeckt werden. Bitte beachten Sie aber, dass die Versicherer und unsere Partnermakler in der Ukraine Ihre Dienstleistungen auf Grund der aktuellen Lage nur eingeschränkt anbieten können.

Wichtig: Schäden, die aus militärischen Aktivitäten resultieren sind von der Deckung ausgeschlossen!

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website unseres Partnermaklers GrECo.

Was bedeutet die Ukraine-Russland-Krise für den Versicherungsschutz in den einzelnen Sparten?

Verkehrshaftungsversicherungen

Der Versicherungsschutz seitens der Verkehrshaftung ist räumlich abhängig von der gewählten Versicherungspolice.

Während im SLVS-Plus grundsätzlich ein weltweiter Deckungsschutz gilt (mit Ausnahme von Frachtverträgen im Straßengüterverkehr und Lagerverträgen), haben einige SCHUNCK-Verkehrshaftungs-Policen (insb. Frachtführer-Policen) den Versicherungsschutz individuell reduziert (z.B. über die Fahrzeugliste). Darüber hinaus beziehen alle SCHUNCK-Verkehrshaftungs -Standardwordings die Ukraine und den europäischen Teil Russlands mit ein.

In der Regel bestehen entsprechende Ausschlüsse in den Bedingungen der Verkehrshaftungsversicherungen. So besteht kein Deckungsschutz bei Schäden, die nachweislich auf Krieg oder kriegsähnlichen Ereignisse, Bürgerkrieg, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen beruhen.

Die Versicherungsnehmer müssen damit rechnen, dass sich die Versicherer auf die Ausschlussklauseln im Schadenfall berufen werden und dass Transporte nach Russland und in die Ukraine im Rahmen der Verkehrshaftung, sei es aufgrund von Sanktionen, sei es aufgrund des Kriegsausschlusses, nicht mehr versichert sind, sofern die aktuelle Sicherheitslage sich nicht entspannt.

Auch in der Verkehrshaftung sind regelmäßig die GDV-Sanktionsklausen zu beachten, welche auch Sanktionen und Embargos der USA einbeziehen. Demnach besteht Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der USA, der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

Im Hinblick auf Sanktionen und entsprechende Klauseln verweisen wir zudem auf die Website des BUNDESAMTES für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle:

Bei Lieferverzögerungen (zum Beispiel bei Warentransporten aus oder nach Russland) gewähren die Verkehrshaftungsversicherungen Versicherungsschutz auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen. Aber: Ob eine Haftung für Lieferfristüberschreitungen infrage kommt, muss der Prüfung im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Bei Kenntnis der aktuell angespannten Sicherheitslage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wird man sich als Transportdienstleister kaum auf den Einwand eines unabwendbaren Ereignisses berufen können. Es besteht somit die Gefahr, dass man haftet (Haftungsebene) und gleichzeitig wegen des Ausschlusses Krieg etc. keinen Deckungsschutz (Versicherungsebene) erhält.

Zu unseren Verkehrshaftungsversicherungslösungen

Transportversicherungen

Aus Sicht der Transportversicherung beurteilen die SCHUNCK-Expert*innen die Lage zum aktuellen Zeitpunkt (21. März 2022) wie folgt:

Die in der Ukraine vorliegende Situation ist als Krieg einzustufen, da Russland ukrainisches Territorium besetzt und somit aus westlicher Sicht einen völkerrechtlichen Verstoß begangen hat.

Aus Sicht Ihres Versicherungsschutzes sind aktuell besonders politische Risiken, also die Mitversicherung von Krieg, Streik und Beschlagnahme, zu beachten.

Die Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben, sind in der Transportversicherung im Grundsatz ausgeschlossen.

Dieser Ausschluss wird in den Policen der SCHUNCK GROUP über die sogenannte „DTV-Güter 2008 Kriegsklausel für die Versicherung von Seetransporten sowie von Lufttransporten im Verkehr mit dem Ausland“ wieder eingeschlossen. In dieser Klausel sind jedoch keine Schäden durch Kriegsaktionen an Land versichert, sondern sie erfasst ausschließlich Seetransporte sowie Lufttransporte im Verkehr mit dem Ausland. Für solche Beförderungen besteht auch für Kriegsrisiken voller Versicherungsschutz im Rahmen unserer Policen.

Da es sich offenkundig um eine Kriegshandlung handelt, greift in diesem Fall die in den Policen der SCHUNCK GROUP vereinbarte DTV Streik- und Aufruhrklausel nicht. Diese würde auch an Land Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter, die verursacht werden durch Streikende, Ausgesperrte oder durch Personen, die sich an Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der Personen, oder an Aufruhr und sonstige bürgerlichen Unruhen beteiligen, decken.

Risiken der Beschlagnahmen und Entziehungen von „Hoher Hand“ sind ebenfalls grundsätzlich in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Transportversicherung ausgeschlossen. In Policen der SCHUNCK Group schließen wir diese Risiken durch die Beschlagnahmeklausel der DTV-Güter 2008 oder individuellen Vereinbarungen mit ein. Wichtig ist hierbei zu beachten, dass in der Regel keine kriegsbezogenen Beschlagnahmen versichert sind.

Die drei genannten Einschlüsse für politische Gefahren beinhalten üblicherweise ein kurzfristiges Sonderkündigungsrecht für den Versicherer von 2 Tagen, um auf aktuelle Entwicklungen reagieren zu können.

Hiervon haben bereits einige Versicherungsgesellschaften Gebrauch gemacht und den Versicherungsschutz für politische Gefahren in den Gebieten der Ukraine, Russlands und Weißrusslands (Belarus) gekündigt bzw. deutlich eingeschränkt.

Für die Gefahren Krieg und Streik gilt nun ein Ausschluss innerhalb der völkerrechtlich anerkannten Staatsgebiete der Ukraine und Weißrusslands (Belarus) und innerhalb des Staatsgebietes von Russland in einer Entfernung von weniger als 200 Kilometer zur völkerrechtlich anerkannten Grenze der Ukraine.

Beschlagnahmerisiken sind gänzlich innerhalb der Ukraine, Russlands und Weißrusslands (Belarus) ausgeschlossen worden.

Die Versicherer signalisieren jedoch einen Wiedereinschluss der Risiken in den genannten Gebieten, wenn sich die Lage dort normalisiert hat. Dies wird über unabhängige Ratingagenturen festgestellt.

Wichtig: Für bereits begonnene Transporte gilt dieses Sonderkündigungsrecht nicht.

Weitere mögliche Vermögensschäden im Zusammenhang der Krise:

Verspätungsschäden sind über Einschlüsse in der Transportversicherung im Rahmen der Vermögensschadensklausel nicht gedeckt, da diese einen expliziten Ausschluss für die Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse beinhaltet. Dies kann aber gegebenenfalls in einzelvertraglichen Fällen anders geregelt sein.

Etwaige Mehrkosten für die Änderung geplanter Strecken oder Zwischenlagerungen sind im Einzelfall über die SCHUNCK Policen oder nach Abstimmung mit dem Versicherer als Kosten für die Schadenabwendung ersatzpflichtig. Es ist empfohlen, diese Änderungen vorab mit dem Versicherer oder mit Ihrer/-m SCHUNCK-Kundenberater*in abzustimmen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden (Stichwort: Gefahränderung).

Zudem gilt es unbedingt, die aktuelle Sanktionslage zu beachten. Aktuelle Informationen sind auf der Homepage des BUNDESAMTES für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abrufbar.

Nach letztem Stand wurden durch die EUROPÄISCHE UNION vier neue Sanktionspakete gegen Russland sowie weitere Sanktionen gegen die Krim- und Donbassregion der UKRAINE und Weißrussland eingeführt. Die Sanktionen sehen vor allem Waffenembargos sowie Handelsbeschränkungen für Dual-Use-Güter und bestimmte Güter für die Ölindustrie vor. Ferner wurde Russland der Zugang zum Kapitalmarkt der Europäischen Union gekappt und der Handel mit diversen Unternehmen und Personen verboten. Hierzu zählt unter anderem auch der Präsident der Russischen Föderation Vladimir Putin.

Zu unseren Transportversicherungslösungen

Haftpflichtversicherungen

Die aktuelle Lageeinschätzung aus Sicht der Haftpflichtversicherungen (z.B. Betriebshaftpflicht, BHV) nimmt Bezug auf die übliche Konstellation einer Haftpflicht-Deckung – in Einzelfällen kann es hiervon immer Abweichungen geben:

Der Haftpflicht-Versicherungsschutz gilt grundsätzlich weiterhin weltweit (Regelfall), einschließlich der betroffenen Gebiete. Zu beachten sind allerdings gegebenenfalls einschlägige Ausschlüsse.

Im Rahmen der Haftpflichtversicherung sind Verzugsschäden (zum Beispiel bei verspäteter Lieferung) in der Regel grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt demnach auch für Verzug infolge verspäteter oder ausgebliebener Warentransporte aus oder nach Russland oder Ukraine.

Was bedeuten Sanktionen gegen Russland und russische Unternehmen für meinen Haftpflicht-Versicherungsschutz?

In den meisten Haftpflichtverträgen sind Sanktionsklauseln verankert. Demnach besteht Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

Greifen Kriegs- und Terrorklauseln oder -Ausschlüsse auch bei Haftpflichtversicherungen?

In den Haftpflichtbedingungen bestehen in der Regel entsprechende Ausschlüsse. So sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen oder militärischer oder behördlicher Requisition beruhen. Ebenfalls ausgeschlossen – und in diesem Zusammenhang möglicherweise relevant – sind Schäden, die auf Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen.

Zu unseren Haftpflichtversicherungslösungen

Kreditversicherungen

Die Hermesbürgschaften für Russland wurden ausgesetzt – über diesen Entschluss berichtet heute u.a. der Spiegel. Dieser Schritt erschwert Exporteuren sichere Geschäfte mit russischen Handelspartnern zu tätigen.

Die PB Factoring (Postbank-Gruppe) kommunizierte, dass man keine weiteren Forderungen gegen russische und ukrainische Schuldner ankauft.

Atradius teilte gestern, 24.02.2022, mit, dass sie den Deckungsschutz der Kunden entsprechend des aktuellen Bedarfs anpassen. Grundlage dafür sei die Reduzierung oder Einstellung der Kunden ihres Handelsvolumens mit Unternehmen in der Russischen Föderation und/oder der Ukraine. Zudem biete Atradius ab 24.02.2022 keine neuen oder zusätzlichen Deckungen mehr an. Ähnlich dazu äußern sich Acredia und Coface.

Credendo übermittelt uns am 25.02.2022, dass Russland ab sofort nicht mehr versichert ist

Inwieweit sich andere Marktteilnehmer positionieren, ist noch nicht bekannt, dies dürfte aber in den kommenden Tagen zu erwarten sein. Es ist mit einer deutlichen Verhärtung des Marktes zu rechnen.

Solange die beiden Länder nicht explizit ausgeschlossen werden, sind Deckungen grundsätzlich möglich – versichert ist dann die Nichtzahlung einer Lieferung oder Leistung.

Folgende Punkte sollten dabei aber zwingend beachtet werden:

  • Die beiden Länder, Russland oder Ukraine, müssen als versicherte Länder im Vertrag aufgeführt sein.
  • Sofern das „politische Risiko“ mitversichert ist (was explizit vereinbart sein muss), sind Zahlungsausfälle aufgrund kriegerischer Auseinandersetzungen nur dann ausgeschlossen, sofern diese zwischen den Großmächten (RUS, USA, CN, FRA, UK) stattfinden. Ob das der Fall wäre, wenn die NATO involviert würde, ist dann zu prüfen. Die NATO erklärte bisher, sich militärisch nicht zu beteiligen.
  • Ohne Einschluss der Klausel „politisches Risiko“ ist nur das wirtschaftliche Risiko versichert, also die Insolvenz oder Nichtzahlung. Sollte jedoch eine Insolvenz oder eine Nichtzahlung auf eine kriegerische Handlung zurückzuführen sein, so dürfte bei den meisten Versicherern kein V-Schutz bestehen, jedoch muss dies im Einzelfall geprüft werden, da die Bedingungen hier höchst unterschiedlich sind.
  • Aufgrund der bisher verhängten und noch zu erwartenden Sanktionen sollten Sie prüfen, ob Ihre Kunden/ Debitoren zum Kreis sanktionierter Unternehmen, Personen oder Institutionen gehört. Ist das der Fall, so besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz.
    Informationen dazu finden Sie zum Beispiel auf der Website des BUNDESAMTES für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
  • Kreditversicherer können jederzeit den Versicherungsschutz für einzelne Kunden oder Länder aufheben, bisher erbrachte Leistungen bleiben aber versichert.

Wie eingangs erwähnt, dürfte es in den nächsten Monaten deutlich herausfordernder werden, Exporte in die Ukraine oder Russland gegen einen Forderungsausfall abzusichern

Zu unseren Kreditversicherungslösungen

KFZ-Versicherungen

Für den Bereich der Kfz-Versicherungen ist es aktuell (04. März 2022) nicht möglich, eine einheitliche Aussage zu treffen.
Allgemein gilt es Passus A.2.16.4 der AKB zu beachten:

A.2.16.4          Kriegsereignisse, innerer Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

Bitte wenden Sie sich für eine Einzelfallprüfung an Ihre Kundenbetreuer*in. Wir informieren Sie, sobald wir weitere Informationen zum Geltungsbereich der gesamten Ukraine haben oder Änderungen vorliegen.

Zu unseren Kfz-Flottenversicherungslösungen

Cyberversicherungen

Es ist mit einer massiven Fakenews- und Desinformationskampagne seitens Russlands und einem Anstieg von Cyberattacken und Hackerangriffen zu rechnen.

Der Verfassungsschutz warnt angesichts der aktuellen Spannungen im Ukrainekonflikt vor massiven Cyberangriffen auch auf deutsche Ziele. Informationen dazu finden Sie unter anderem auf der Themenseite des Verfassungsschutzes oder auf den Webseiten des BMI.

Bezugnehmend auf die IT-Systeme können wir derzeit (28. Februar 2022) noch keinen spezifischen „Ausschluss der Ukraine“ feststellen. Jedoch fragen einige Versicherer bereits im Falle bestehender und mitversicherter ukrainischer Tochtergesellschaften die systemseitige Trennung der IT ab.

Aus Sicht des SCHUNCK Competence Center Cyber hat die aktuelle Lage somit vorerst keine Auswirkung auf den Versicherungsschutz, da selbst bei einer vermeintlich unterstellten Gefahrerhöhung die Verantwortlichkeit seitens des Versicherungsnehmers fehlt.

Was bedeuten Sanktionen gegen Russland und russische Unternehmen für meinen Cyber-Versicherungsschutz?

So gut wie alle Experten sind sich darüber einig, dass bei drohenden/eingesetzten Sanktionen gegenüber Russland, sich die Gefahr durch Angriffe russischer Organisationen erhöht. Deutschland war 2021 ohnehin ganz oben auf der Liste der organisierten Kriminalität.
(Quelle: Tagesspiegel)

Ein „Kriegs-Ausschluss“ ist in nahezu allen gängigen Bedingungen enthalten, jedoch wird die Kausalität bei einem konkreten Cyber-Vorfall schwer greifbar sein.

In unserem Cyberversicherungskonzept SCHUNCK CyberComplete PLUS ist das Thema wie folgt geregelt:
„Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden, aufgrund von Krieg (Cyber-Krieg), Invasion, Bürgerkrieg, Aufstand, Revolution, hoheitlichen Eingriffen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik sowie militärischer oder gewaltsamer Machtergreifung. Cyber-Krieg sind hierbei Handlungen, die Bestandteil von militärischen Aktionen, Kriegen oder kriegsähnlichen Operationen sind.“

In den SCHUNCK Cyberversicherungskonzepten SCHUNCK CyberComplete oder SCHUNCK CyberComplete PLUS findet sich zwar jeweils eine Sanktionsklausel.

Diese greift jedoch nur, wenn “auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland bestehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.“

oder wenn „die Bereitstellung von Versicherungsschutz gegen auf den Versicherer oder dessen oberste Muttergesellschaft direkt oder indirekt anwendbare Wirtschafts- oder Handelssanktionsgesetze oder -verordnungen, Finanzsanktionen oder Embargos verstoßen würde“.

Was muss ich beachten, wenn ich Geschäftspartner in der Ukraine oder Russland habe?

Wie bereits erwähnt, hat die derzeitige Situation keine Auswirkungen auf Ihren Cyber-Versicherungsschutz. Seitens der Versicherer sind jedoch Rückfragen in diese Richtung zu erwarten.

Mehr zur aktuellen Warnung des BSI vor dem Einsatz der Antivirensoftware Kaspersky hier.

Zu unseren Cyberversicherungslösungen

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen zur aktuellen Lage in der Ukraine und die Folgen für die Transport- und Logistikbranche sowie den Auswirkungen auf die Wirtschaft allgemein finden Sie unter anderem auf den folgenden Websites:

Aufgrund der sich dynamisch verändernden Situation und politischen Lage in der Krisenregion haben wir nicht den Anspruch auf vollumfängliche Informationen, sondern möchten Ihnen erst einmal Orientierung bieten und – soweit möglich – Hilfestellung zu aufkommenden Fragen leisten. Unsere Informationen zur Ukraine-Russland-Krise werden wir regelmäßig aktualisieren und an die sich verändernde Lage angepassen.

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