Auswirkungen des EuGH-Urteils

Vermittlerstatus bei Gruppenversicherungen

Für Unternehmen, die als Gruppenspitze einer Warentransportversicherung agieren, entsteht durch die EuGH-Entscheidung vom September 2022 eine neue Situation. Der EuGH hat entschieden, dass die Vermittlung von Versicherungsschutz, selbst wenn der Vermittelnde auch Versicherungsnehmer ist, als „Versicherungsvermittlung“ anzusehen ist. Dies bedeutet eine Ausweitung des Versicherungsvermittlerbegriffs und betrifft auch bestehende Gruppenversicherungsverträge.

Auf dieser Webseite finden Sie Informationen über die Auswirkungen des EuGH-Urteils auf den Vermittlerstatus bei Gruppenversicherungen und die Lösungsansätze der SCHUNCK GROUP.

Wir informieren Sie zu Erlaubnisvoraussetzungen sowie der Möglichkeit der Ausnahme von der Erlaubnispflicht für sogenannte produktakzessorische Versicherungsvermittler (§ 34d Absatz 6 GewO) – und zeigen Ihnen auf, wie wir Sie hierbei bestmöglich unterstützen.

Worum geht es?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat 2022 entschieden, dass unter den Begriff „Versicherungsvermittler“ und damit den Begriff „Versicherungsvertreiber“ auch eine juristische Person fällt, deren Tätigkeit darin besteht, eine freiwillige Mitgliedschaft in einer zuvor von ihr bei der Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Gruppenversicherung anzubieten, für die sie von ihren Kundinnen und Kunden eine Vergütung erhält und die die Kundinnen und Kunden zur Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen berechtigt.

Somit ist davon auszugehen: Wer den Beitritt zu einer Gruppenversicherung (= Versicherungspolice) vermittelt, unterliegt dem Versicherungsvertriebsrecht, auch wenn er selbst Versicherungsnehmer ist.

Im Zuge der Umsetzung der europäischen Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern grundsätzlich als erlaubnispflichtiges Gewerbe gemäß § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ausgestaltet, es besteht eine Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister.

Für bestimmte Versicherungsvermittler besteht allerdings die Möglichkeit, sich von der Erlaubnispflicht auf Antrag befreien zu lassen („produktakzessorische Vermittler“).

Die einzelnen regionalen Industrie- und Handelskammern (IHKs) haben die Zuständigkeit für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren übernommen.

Ihr Ansprechpartner

Peter Kollatz - Geschäftsführer Fachbereiche und Recht

+49 89 38177-0

KollatzP@schunck.de

Für Bestandskunden

Für Fragen steht Ihnen Ihr/e Key Account Manager*in gerne zur Verfügung.

Weiterführende Informationen und Downloads

BaFin Aufsichtsmitteilung zu Gruppenversicherungen

Das gilt es zu beachten:

Welche Tätigkeiten fallen unter die Erlaubnispflicht nach § 34d GewO?

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hat gemeinsam mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Leitfaden („Aufsichtsmitteilung“) zu den Auswirkungen dieses Urteils veröffentlicht. Der Leitfaden setzt sich u. a. anhand von praktischen Beispielen mit der Frage auseinander, wann ein Unternehmen, ein Verein oder ein Arbeitgeber zur Versicherungsvermittlerin oder zum Versicherungsvermittler werden könnten.

Das im Leitfaden beschriebene Beispiel Nr. 9 geht auf die Situation „Besorgung von Versicherungsschutz“ beispielsweise im Rahmen der Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp) ein.

„Ein Speditionsunternehmen versichert das Wareninteresse seiner Kundinnen und Kunden über eine sogenannte Spediteur-Generalpolice, wenn dies gewünscht wird, gegen einen zusätzlichen Beitrag. Dabei handelt es sich um eine Gruppenversicherung, deren Versicherungsnehmer bzw. Versicherungsnehmerin der Spediteur bzw. die Spediteurin ist. Seine Kunden und Kundinnen sind die versicherten Personen. Die Spedition erhält eine Vergütung“.

Hier liegt nach Auffassung der BaFin eine Tätigkeit des Speditionsunternehmens als Versicherungsvermittler vor.

Daher wird die Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO oder eine Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Absatz 6 benötigt. In beiden Fällen sind Sie verpflichtet, eine auf die Vermittlungstätigkeit bezogene Berufshaftpflichtversicherung vorzuhalten und sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen.

Möglichkeit der Erlaubnisbefreiung

Für sog. produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren oder Dienstleistungen vermitteln, gibt es bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen. Dies hat für Sie Vorteile, da teilweise Auflagen für Versicherungsvermittler entfallen.

Wenn Sie Versicherungsschutz über Versicherungsprodukte der SCHUNCK GROUP, wie beispielsweise den WorldCover-Plus, den SCHUNCK-Mover-Plus oder das mover-web für Ihre Auftraggeber anbieten, besteht die Möglichkeit, sich von der Eintragung als „echter“ Versicherungsvermittler befreien zu lassen und als produktakzessorischer Versicherungsvermittler tätig zu sein.

Voraussetzungen für den produktakzessorischer Vermittler

Voraussetzungen für den produktakzessorischer Vermittler sind:

  1. Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen (Akzessorietät) ERFÜLLT
  2. Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis und/oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ERFÜLLT mit einer entsprechenden SCHUNCK-Vereinbarung
  3. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie ERFÜLLT – SCHUNCK stellt für Sie hierfür einen Rahmenvertrag zur Verfügung
  4. Erklärung ihres/ihrer Auftraggeber, dass sie zuverlässig und angemessen qualifiziert sind und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben. ERFÜLLT – erledigt SCHUNCK für Sie.
Ist als produktakzessorischer Vermittler Sachkunde erforderlich ?

Der produktakzessorische Vermittler bietet in der Regel nur eine oder wenige Versicherungen an und kann gerade aufgrund seiner Haupttätigkeit die Risiken dieser Produkte einschätzen. Damit kann er auch nach Ansicht des Gesetzgebers die entsprechende Versicherung beurteilen.

Für die angemessenen versicherungsspezifischen Kenntnisse des produktakzessorischen Vermittlers wird Ihnen die SCHUNCK GROUP Zugang zur SCHUNCK-Akademie ermöglichen.

  • Ein Wissensstand, wie er für die Sachkundeprüfung als „echter“ Versicherungsvermittler vorgeschrieben wird, ist hierbei nicht erforderlich.
  • Ausreichend sind Kenntnisse, die der Komplexität der jeweiligen Versicherung gerecht werden. Eine präventive Überprüfung durch die zuständige IHK erfolgt nicht.

Sie können weiterhin in der gewohnten Art und Weise Versicherungsschutz an die SCHUNCK GROUP anmelden und für Ihre Auftraggeber besorgen.

Wo und wie kann ich mich registrieren bzw. befreien lassen?

Zuständigkeit:

Die örtliche Zuständigkeit der IHKs richtet sich nach dem Sitz der Hauptniederlassung des Antragstellers. Für etwaige Zweigniederlassungen ist keine gesonderte Erlaubnisbefreiung erforderlich, es sei denn, es handelt sich um selbständige juristische Personen (z. B. Tochter-GmbHs).

Antragsteller:

Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person (zum Beispiel GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel BGB-Gesellschaft, OHG, KG) ist die Erlaubniserteilung für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnisbefreiung erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (zum Beispiel der/die Geschäftsführer bei der GmbH), den Antrag auf Erlaubnisbefreiung durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnisbefreiung.

A) Antrag auf Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsvermittler

Die Registrierung kann ebenfalls in der Regel online bei Ihrer zuständigen IHK vorgenommen werden. Beachten Sie bitte hierzu das in unserem Downloadbereich bereitgestellte Informationsschreiben (Muster der IHK München und Oberbayern).

Bei der IHK München und Oberbayern können Sie sich hier registrieren.

Hierfür benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
  • Erklärung nach § 34d Absatz 6 Nummer 3 GewO zur Zuverlässigkeit und Qualifikation

Beide Unterlagen erhalten Sie von der SCHUNCK GROUP.

B) Registrierung als Versicherungsvermittler:

Die Registrierung kann in der Regel online bei Ihrer zuständigen IHK vorgenommen werden. Beachten Sie bitte hierzu das in unserem Downloadbereich bereitgestellte Informationsschreiben (Muster der IHK München) sowie die Checklisten für natürliche sowie juristische Personen.

Im Falle der Zuständigkeit der IHK München und Oberbayern kann hier ein Antrag auf Registrierung erfolgen.

Erlaubnisvoraussetzungen:

Die Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Entscheidung über den Antrag ist erst dann möglich, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen vorliegen (z. B. das Führungszeugnis und der Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde, die direkt vom Bundesamt für Justiz an die zuständige Erlaubnisstelle versandt werden). Im Einzelnen müssen nachgewiesen sein:

Zuverlässigkeit

  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
  • Sachkunde

C) Gebühren

Bitte beachten Sie, dass für die Eintragung als Versicherungsvermittler bzw. dem Befreiungsantrag Gebühren durch die IHK erhoben werden.

Für die IHK München und Oberbayern sind dies u.a.:

  • 55,00 EUR für die Aufnahme in das Vermittlerregister, die Erteilung einer Registrierungsnummer sowie einer Eintragungsbestätigung bzw.
  • 265,00 EUR für Ausnahme von der Erlaubnispflicht
Was passiert ohne Erlaubnisbefreiung und Registrierung?

Von Seiten der Ordnungsbehörden

Seit dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften darf grundsätzlich nur der Gewerbetreibende Versicherungen vermitteln, der eine Erlaubnis beziehungsweise Erlaubnisbefreiung hat und registriert ist. Die Versicherungsvermittlung ohne diese hoheitlichen Maßnahmen wird seitdem sanktioniert. Derjenige Vermittler, der sich nicht oder nicht rechtzeitig eine Erlaubnis bzw. Erlaubnisbefreiung verschafft und die Registereintragung nicht ordnungsgemäß vornehmen lässt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro und einem Berufsverbot rechnen.

Von Seiten der Versicherer

Wesentliche Voraussetzung für die Einstufung als Vermittler ist nach dem EuGH, dass die Vermittlungsleistung gegen Vergütung erfolgt; dies meint alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden. Hierunter fällt insbesondere der in der Regel im Rahmen von Speditionsgeneralpolicen gewährte Spediteurrabatt. Die Versicherer gewähren daher derartige Vergütungen spätestens ab dem 01.01.2025 nicht mehr, solange keine entsprechende Bescheinigung über den Vermittlerstatus der IHK vorliegt. Dies bedeutet für Sie, dass der Spediteurrabatt zukünftig nur noch dann gewährt werden wird, wenn Sie entweder eine IHK-Bescheinigung als (Voll)-Versicherungsvermittler oder die IHK-Bescheinigung zur Befreiung als produktakzessorischer Vermittler vorlegen können.

Sie haben Fragen zur neuen rechtlichen Situation bei Gruppenversicherungen oder möchten auch produktakssezorischer Vermittler werden? Bitte sprechen Sie Ihre/n SCHUNCK-Ansprechpartner*in auf das weitere Vorgehen an. Diese/r steht Ihnen gerne für alle Rückfragen zur Verfügung.

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