Vorsorgemanagement
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz
Machen Sie Ihr Unternehmen fit für die Zukunft – Nutzen Sie die Potenziale des Betriebsrentenstärkungsgesetzes!
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) bringt seit dem 01. Januar 2022 eine Neuerung mit sich: Der Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent ist jetzt auch für bestehende Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge verpflichtend. Das ist der Startschuss in eine kompetente, verständliche und verlässliche Betriebsrente!
Die Expert*innen der SCHUNCK GROUP stehen Ihnen gern zur Seite, beraten Sie zu gesetzlichen Anforderungen und unterstützen Sie bei der Umsetzung in Ihrem Unternehmen.
Neuerung 2022: Arbeitgeberzuschuss auch für Altverträge verpflichtend
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ist der Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung verpflichtend geworden. Dieser Zuschuss in Höhe von 15 Prozent ist bei Verträgen zur betrieblichen Altersversorgung mit Entgeltumwandlung zu zahlen, sofern Sie dabei Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Seit dem 01.01.2022 gilt diese Regelung nun auch für die Bestandsverträge, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden. Für Neuverträge ist der Zuschuss bereits seit 2019 bindend.
Betriebsrentenstärkungsgesetz: Das müssen Unternehmen beachten
Der Arbeitgeberzuschuss von 15% ist ab 2022 für alle Verträge mit Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge verpflichtend. Dies gilt allerdings nur dann, wenn Arbeitgeber*innen dabei Sozialversicherungsbeiträge einsparen.
Die gesetzeskonforme Umsetzung des BRSG ist ein wichtiger Schritt für Unternehmen, auch um der gesetzlichen Informations- und Fürsorgepflicht gerecht zu werden. Bei Nichtbeachten der Verpflichtung können Arbeitnehmer*innen Schadensersatzansprüche geltend machen. Außerdem können Auswirkungen auf die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge sowie auf die Handelsbilanz entstehen. Um Folgekosten und strafrechtliche Tatbestände zu vermeiden, empfehlen wir dringend die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung. Stellen Sie also Ihre Versorgungsordnung vor dem Hintergrund des Betriebsrentenstärkungsgesetzes auf den Prüfstand – Sie können nur gewinnen.
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Das BRSG beinhaltet folgende Bausteine:
- Arbeitgeberzuschuss in der Entgeltumwandlung: Sparen Arbeitnehmer*innen Sozialversicherungsbeiträge durch die Entgeltumwandlung, sind sie verpflichtet, einen Zuschuss von 15% zur betrieblichen Altersvorsorge zu zahlen.
- Freibetrag in der Grundsicherung: Durch den Freibetrag wird die Betriebsrente ganz oder teilweise nicht mehr bei der Grundsicherung angerechnet und verbessert so die Altersversorgung.
- Geringverdiener-Förderbeitrag: Arbeitgeber*innen erhalten eine staatliche Förderung, wenn sie ihre Mitarbeiter*innen mit zusätzlichen Mitteln unterstützen, die mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnet wird.
- Erhöhung des Förderrahmens: Verdopplung des steuerfreien Anteils von 4% der Beitragsbemessungsgrenze auf 8%
Vervielfältigungsregelung: Nachzahlungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer*innen mit entgeltfreien Dienstzeiten oder für ausscheidende Arbeitnehmer*innen - Nachzahlungsmöglichkeiten für entgeltfreie Dienstzeiten
- Sozialpartnermodell: Gestaltungsmöglichkeiten der Finanzierung der Betriebsrente für Tarifvertragspartner