Mit Beschluss des „Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Gespannen und Anhängern im Straßenverkehr“ haftet seit 17. Juli 2020 wieder der Halter des Zugfahrzeugs. Der Gesetzgeber kehrt damit zur alten Regulierungspraxis vor dem Jahr 2010 zurück.
Das Bundesjustizministerium hat das Straßenverkehrsgesetz (StVG) ergänzt und die Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen neu geregelt. Mit der neuen Haftungsregelung kehrt der Gesetzgeber wieder zur alten Regulierungspraxis vor dem Jahr 2010 zurück.
Hintergrund der Neuregelung: Aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Jahr 2010 teilten sich ab diesem Zeitpunkt die KFZ-Haftpflichtversicherer der ziehenden und der gezogenen Einheiten die Schadenaufwendungen.
Die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit ist jetzt ausdrücklich an die bei einem Gespannunfall von den beteiligten Haltern jeweils gesetzten Gefahren angepasst, also dem ziehenden Fahrzeug zugerechnet.
Die Ausnahme bilden technische Defekte an den gezogenen Einheiten, wenn diese für die Schadenentstehung maßgeblich sind und im Einzelfall gefahrerhöhend gewirkt haben.
Was bedeutet das für Flottenbetreiber?
Kfz-Flotten mit einem Überhang an Anhängern oder Aufliegern werden voraussichtlich weit weniger Schadenbelastungen treffen, vereinbarte Nachschusspflichten aufgrund von Anhänger-Regressen dürften dadurch entfallen.
Für LKW beziehungsweise Zugmaschinen – also ziehende Fahrzeuge – muss aber voraussichtlich mit Prämienerhöhungen gerechnet werden, da diesen die Schadenlast wieder zu 100 Prozent angerechnet und entsprechend anfallen wird.
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