Mit der Coronavirus-Pandemie erleben wir aktuell eine sehr herausfordernde Zeit mit dynamischer Entwicklung. In vielen Unternehmen ist Kurzarbeit bereits angelaufen oder steht kurz vor der Einführung.
Wir geben Ihnen einen Überblick über die Auswirkungen von Kurzarbeit auf die betriebliche Altersversorgung (bAV) durch Entgeltumwandlung.
Kurzarbeit und Entgeltumwandlung
Das Kurzarbeitergeld sowie der Zuschuss dazu sind sogenannte Entgeltersatzleistungen und damit kein Entgelt.
Arbeiten Sie überhaupt nicht („Kurzarbeit 0“), so ist eine Entgeltumwandlung in der Zeit der Kurzarbeit nicht möglich. Eine Änderung der bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarung bedarf es in diesem Fall nicht. Sobald erneut Entgelt gezahlt wird, gelten die Regelungen der getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarung automatisch wieder.
Arbeiten Sie in reduziertem Umfang weiter und erhalten Sie neben dem Kurzarbeitergeld weiter einen Teil Ihres Entgelts, dann besteht die Entgeltumwandlungsvereinbarung grundsätzlich weiter. Deren Höhe hängt von der Vereinbarung in der Entgeltumwandlung ab. Ist beispielsweise ein fester Entgeltumwandlungsbetrag vereinbart, dann können Sie im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die Höhe der Entgeltumwandlung reduzieren.
Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung, dann teilt der Zuschuss das „Schicksal“ der Entgeltumwandlung: Fällt sie vollständig weg, ist auch kein Zuschuss zu zahlen. Bleibt die Entgeltumwandlung zum Teil bestehen, dann gilt dies auch für den Zuschuss.
Die arbeitsrechtliche Zusage enthält üblicherweise die Regelung, dass in entgeltlosen Dienstzeiten keine Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) zu zahlen sind. Bei einer „Kurzarbeit 0“entfällt damit die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberbeitrags. Zahlen Sie weiterhin ein Entgelt in reduzierter Höhe, dann bleibt die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberbeitrags grundsätzlich bestehen.
Ja, auch in der bAV ist die Stundung möglich. Im Unterschied zu einer Beitragsfreistellung bleibt der Versicherungsschutz während der Stundung in vollem Umfang bestehen. Allerdings ist das Vorgehen in Abhängigkeit vom Durchführungsweg unterschiedlich.
Stundung und Beitragsfreistellung
Bedingungsmäßige Beitragsstundungen bieten die Möglichkeit, die Verträge ohne Storno oder Verlust des Versicherungsschutzes zu erhalten. Hierzu haben die Versicherer temporär kulante Sonderregelungen eingeführt.
In den Versicherungsbedingungen sind in den meisten Tarifen ereignisabhängige Stundungsmöglichkeiten (z.B. Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit) bis zu 24 Monaten vorgesehen, wenn der Vertrag seit mindestens 3 Jahren besteht.
Stundungen können derzeit ohne Vorliegen eines bedingungsgemäßen Anlasses formlos in der Regel für bis zu 6 Monate (statt für 3 Monate) genehmigt werden. Die Voraussetzungen für eine Stundung sind:
- Vertrag besteht seit mindestens 12 Monaten (bei Gruppenverträgen ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Gruppenvertrags entscheidend).
- Nur Verträge mit Sparanteil (somit auch Verträge mit Berufsunfähigkeitsabsicherung)
Grundsätzlich ja. Diese Kulanz gilt vorerst bis 30.06.2020. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:
- Anschlusskorrektur mit technischem Beitrag (gleiche Leistung und höherer Beitrag)
- Anschlusskorrektur mit technischer Summe (gleicher Beitrag und kleinere Leistung)
Sprechen Sie uns bezüglich der Wiederaufnahme der Beitragszahlung(en) an.
Während einer Beitragsstundung besteht Versicherungsschutz, bei Beitragsfreistellung nur im Rahmen der beitragsfreien Leistungen (einzelne Bausteine können dann entfallen).
Bei einer ereignisbezogenen Stundung ist mit der Beantragung ein Nachweis (z. B. Bescheid über Kurzarbeitergeld) zu erbringen. Die vorübergehende, anlasslose Stundung bis 6 Monate ist formlos möglich.
Zeitwertkonten und Kurzarbeit
Nein. Guthaben auf Zeitwertkonten mit den in § 7c Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV genannten Freistellungszwecken werden gem. § 96 Abs. 4 SGB III ausdrücklich geschont und müssen nicht vor der Gewährung des Kurzarbeitergeldes entspart werden. Das unterscheidet die Zeitwertkonten im Grundsatz von anderen Arbeitszeitregelungen wie z.B. FlexiKonten.
Ja, nach Ansicht des Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist die Aufzählung der in § 7c Abs. 1 SGB IV gesetzlichen und vertraglichen Freistellungszwecke nicht abschließend, so dass auch weitere vertragliche Freistellungsgründe wie das Sabbatical geschützt sind.
Ja, allerdings wirkt sich diese Entnahme negativ auf die Nettodifferenz zwischen der Vergütung vor und nach der Arbeitszeitverringerung und damit auf die Bemessungsgrundlage für das Kurzarbeitergelt aus. Die Entnahme wird quasi auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Wurde bereits vor der Kurzarbeit ein Zeitwertkonto dotiert, kann es während der Kurzarbeit mit Vergütungsbestandteilen weiterbespart werden, wenn die Arbeitszeit nicht etwa auf null heruntergefahren wurde.
Mitarbeiter in der Passivphase einer Altersteilzeit im Blockmodell sind bereits freigestellt und können Ihre Arbeitszeit nicht mehr reduzieren. Es besteht damit unsers Erachtens kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Müssen Mitarbeiter in der Aktivphase der Altersteilzeit ihre Arbeitszeit aufgrund der Kurzarbeit reduzieren, so muss beachtet werden, dass sich hierdurch nicht nur das laufende Regelarbeitsentgelt (inkl. der Aufstockung) reduziert, sondern auch das für die Passivphase zu bildende Wertguthaben. Während die Kürzung des Regelarbeitsentgeltes in der Aktivphase noch durch das Kurzarbeitergeld ausgeglichen wird, muss das fehlende Wertguthaben in der Passivphase in der Regel vom Mitarbeiter später nachgearbeitet werden, in dem sich die Aktivphase verlängert. (Vgl. STNE der Sozialversicherungsträger zur ATZ vom 02.11.2010 Ziffer.2.5.4.
Altersteilzeitmitarbeiter werden daher in der Regel sowohl in der Aktiv- als auch in der Passivphase von der Kurzarbeit ausgenommen.