03. Juni 2026

Versicherungsvermittlung durch Spediteure: Einordnung von Verkaufsaufschlägen und Versicherungsteuer

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) fordert Versicherer aktuell zu einer Erklärung auf, ob Spediteure, die für sie Versicherungen vermitteln, von ihren Kunden sog. Verkaufsaufschläge erheben. Im Folgenden informieren wir Sie über die Einschätzung des DSLV.

Die Frage, ob sogenannte Verkaufsaufschläge bei der Versicherungsvermittlung durch Spediteure der Versicherungsteuer unterliegen, wird derzeit intensiv diskutiert. Dabei beruft sich das BZSt auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen aus dem November 2017.

Der DSLV (Deutscher Speditions- und Logistikverband) hat diese Entwicklung bewertet und kommt zu einer klaren Einschätzung, der sich die SCHUNCK GROUP anschließt.

Sie haben Fragen? Sprechen Sie Ihren persönlichen Kundenbetreuer gerne an!

Aktuelle Einordnung und Position des DSLV

Nach Auffassung des DSLV unterliegen Verkaufsaufschläge, die Spediteure neben ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittler erheben, in der Regel nicht der Versicherungsteuer.

Maßgeblich ist dabei die konkrete Ausgestaltung der Vergütung:

  • Spediteure erhalten für ihre Vermittlungsleistung üblicherweise einen sogenannten Spediteurrabatt.
  • Dieser stellt rechtlich eine Provision für die Vermittlung des Versicherungsschutzes dar – und keinen Preisnachlass.
  • Eine darüberhinausgehende Vergütung durch den Kunden ist nach aktueller Rechtslage grundsätzlich nicht als versicherungsteuerpflichtiges Entgelt zu werten.

Die vom BZSt angedeutete pauschale Steuerpflicht für Verkaufsaufschläge entspricht nach Einschätzung des DSLV weder der aktuellen Rechtslage noch der bisherigen Verwaltungspraxis.

Zudem ist zu beachten, dass die rechtliche Bewertung weiterhin im Fluss ist: Ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist anhängig und wird im Juli 2026 verhandelt. Eine Entscheidung wird zu einem späteren Zeitpunkt erwartet.

Bedeutung für Kunden der SCHUNCK GROUP

Für Sie als Kunde ist besonders wichtig:

  • Der Spediteurrabatt bleibt ausdrücklich unberührt.
  • Er wird weiterhin gewährt, sofern alle gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Der Spediteurrabatt ist ein zentrales Argument dafür, dass keine steuerpflichtigen Verkaufsaufschläge im Sinne der Finanzbehörden vorliegen.

Damit bleibt die bewährte Struktur der Versicherungsvermittlung im Logistikbereich unverändert bestehen.

Unverbindliche Empfehlung des DSLV

Das BZSt droht Spediteuren, die die Anfrage ihrer Versicherer nicht beantworten, mit der Durchführung eines steuerrechtlichen Auskunftsersuchens oder einer Versicherungsteueraußenprüfung. Der DSLV empfiehlt Spediteuren daher, die Anfrage ordnungsgemäß zu beantworten.

Zugleich sollten Spediteure ihre Versicherer bzw. Makler über ihre gegebenenfalls von der Auffassung des BZSt abweichende rechtliche Einordnung der Versicherungsteuerbarkeit von Verkaufsaufschlägen hinweisen.

Im Einzelfall könnte sonst die Gefahr bestehen, dass Versicherer (als sogenannte Steuerentrichtungsschuldner) gegebenenfalls rechtsfehlerhafte Steuerforderungen erfüllen und sodann bei den betroffenen Spediteuren (Steuerschuldner der Versicherungsteuer) zurückfordern.

Fazit und weiterführende Informationen

Die SCHUNCK GROUP folgt der Einschätzung des DSLV, wonach Verkaufsaufschläge in der beschriebenen Konstellation grundsätzlich nicht der Versicherungsteuer unterliegen.

Gleichzeitig beobachten wir die weitere Entwicklung – insbesondere das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof – aufmerksam und informieren Sie bei relevanten Änderungen.

Das zugrunde liegende Rundschreiben stellen wir Ihnen hier ergänzend als Download zur Verfügung.

Bei Fragen steht Ihnen Ihr persönlicher Kundenbetreuer selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

SCHUNCK – Mehr als nur versichert.