17. Dezember 2024

Montrealer Übereinkommen: Erhöhung der Haftungsgrenzen zum Jahresende

Die Haftungsgrenzen nach dem Montrealer Übereinkommen werden zum 28. Dezember 2024 erhöht.

Damit wurden zum vierten Mal nach Einführung des Montrealer Übereinkommens 1999 die Haftungshöchstbeträge angepasst. Die Überprüfung der Haftungshöchstgrenzen erfolgt im Rahmen der Revisionsklausel (vgl. Art. 24 Abs. 1 MÜ) alle fünf Jahre. Hintergrund ist die Berücksichtigung der globalen Inflation und die Vorbeugung der Entwertung der Haftungshöchstbeträge.

Die International Air Transport Association (IAT) hat folgende Anpassungen zum 28.12.2024 mitgeteilt:

  • 26 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm (Art. 22 Abs. 3 MÜ) für Schäden an Luftfrachtsendungen
  • 1.591 SZR pro Reisenden für Schäden am Reisegepäck (Art. 22 Abs. 2 MÜ)
  • 6.303 SZR pro Reisenden für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisenden (Art. 22 Abs. 1 MÜ)
  • 151.880 SZR pro Reisenden für den Fall des Todes oder der Verletzung von Reisenden (Art. 21 Abs. 1, 2 MÜ)

Ihr Ansprechpartner

Michael Grass - Leiter Verkehrshaftung & Recht

GrassM@atralosecur.de

Diese Anpassung sorgt dafür, dass Passagiere im Schadensfall höher entschädigt werden und die Fluggesellschaften ihre Verantwortung im Rahmen internationaler Flüge erhöhen.

Der maximale Haftungsbetrag für Zerstörung, Verlust, Beschädigung und Verspätung bei der Beförderung von Gütern wurde um 18,18 % von 22 SZR/kg auf 26 SZR/kg erhöht. Bei einem Kurs von 1,24 Euro (Stand: 12.11.2024) für das Sonderziehungsrecht steigt der Höchstbetrag somit von EUR 27,28 auf EUR 32,24 pro Kilogramm.

Sofern und soweit Ihre Verkehrshaftungsversicherung Versicherungsschutz nach Maßgabe des Montrealer Übereinkommens Versicherungsschutz gewährt, genießen sie weiterhin unveränderten Versicherungsschutz.

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